KROHNE Gruppe – Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der KROHNE Gruppe
1. Allgemeines
1.1 Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen eines Unternehmens der KROHNE-GRUPPE („Lieferant“) gelten die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Die Geschäftsbedingungen unserer Kunden gelten nicht, es sei denn, dass wir ihnen ausdrücklich schriftlich per Brief, Telefax oder Email zustimmen.
1.2 Sollten sich Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen als ungültig erweisen, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie des Liefervertrags nicht. Besteller und Lieferant werden die ungültigen Bestimmungen durch solche neuen Bestimmungen ersetzen, die rechtlich zulässig sind und dem verfolgten rechtlichen und wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen so nahe wie möglich kommen.
1.3 Der Besteller ermächtigt den Lieferanten unter Verzicht auf eine Mitteilung, personenbezogene Daten im Rahmen der Zulässigkeit etwa anwendbarer Datenschutzgesetze und soweit für die Durchführung des Liefervertrags notwendig zu verarbeiten und den mit der Durchführung des Liefervertrags beim Lieferanten befassten Personen zu übermitteln.
2. Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluß
2.1 Alle Angebote sind freibleibend.
2.2 Der Liefervertrag wird erst mit Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten (per Brief, Telefax oder Email) verbindlich. Die Auftragsbestätigung des Lieferanten ist auch ohne eigenhändige Unterschrift gültig. Nachträgliche Änderungen des Liefervertrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten per Brief, Telefax oder Email. Falls die Lieferung ohne vorherige Auftragsbestätigung erfolgen musste, kommt der Liefervertrag mit der Lieferung zustande. Durch die Auftragsbestätigung wirksame Verträge können ohne Zustimmung von KROHNE nicht mehr storniert oder annulliert werden.
2.3 Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen ist ausschließlich die Auftragsbestätigung maßgebend; Informationen zu Eigenschaften des Produkts außerhalb der Auftragsbestätigung, z. B. im Werbematerial, kommt keinerlei rechtliche Bedeutung zu. Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation und der Bauart behält sich der Lieferant auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen nicht der Auftragsbestätigung widersprechen.
2.4 Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind unverbindlich so lange sie nicht schriftlich bestätigt werden.
2.5 Tritt in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers eine wesentliche Veränderung gegenüber den bei Absendung der Auftragsbestätigung bestehenden Verhältnissen ein, so kann der Lieferant die Lieferung solange verweigern, bis der Besteller entweder die anteilige Gegenleistung bewirkt oder entsprechende Sicherheit geleistet hat.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportspesen. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen. Zu den Preisen kommt, soweit anwendbar, die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
3.2 Bei wesentlicher, nicht vorhersehbarer und vom Lieferanten nicht beeinflussbarer Veränderung der Gestehungskosten behält sich der Lieferant vor, mit dem Besteller einen von der Auftragsbestätigung abweichenden Preis zu vereinbaren.
3.3 Bei Änderungswünschen des Bestellers nach Absendung der Auftragsbestätigung werden eventuell entstandene Mehrkosten in Rechnung gestellt.
3.4 Zahlungen sind zu leisten innerhalb von 30 Tagen nach Datum der Rechnung ohne jeden Abzug.
3.5 Bei verspäteter Zahlung behält sich der Lieferant das Recht vor, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem lokalen Basiszinssatz für Bankkredite (oder einem solchen höheren Satz gemäß geltendem Recht) während des Zeitraums der Verspätung zu berechnen; und die Vertragserfüllung auszusetzen (einschließlich des Zurückhaltens weiterer Lieferungen), falls der Besteller nicht leistet oder wenn nach angemessener Ansicht des Lieferanten die Zahlung des Bestellers bei Fälligkeit im Rahmen des Vertrages oder eines anderen Vertrages wahrscheinlich nicht geleistet wird; und jederzeit eine angemessene Sicherheit für die Zahlung verlangen, die der Lieferant für angemessen erachtet.
3.6 Die Zahlung per Wechsel und Scheck gilt erst nach vorbehaltsloser Gutschrift als erfolgt. Bank-, Diskont- und sonstige Spesen gehen zu Lasten des Bestellers.
3.7 Der Besteller hat kein Zurückbehaltungsrecht. Eine Aufrechnung oder Gegenforderung ist nur zulässig, soweit diese Gegenforderungen von dem Lieferanten als vorhanden und fällig anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
4. Lieferfristen, Abnahme und Versand
4.1 Der Lieferant ist bemüht, die angegebene Lieferfrist einzuhalten. Die Lieferzeitangaben erfolgen nach bestem Ermessen, aber ohne Verbindlichkeit, es sei denn, es handelt sich um einen in der Auftragsbestätigung vereinbarten tagesgenauen Festtermin.
4.2 Die Lieferzeit beginnt nach technischer und kaufmännischer Klärung der Bestellung und Vorlage der erforderlichen Zulassungen mit dem Absenden der Auftragsbestätigung. Kommt der Besteller seinen wesentlichen Vertrags- und Zahlungsverpflichtungen nicht nach, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Die Einhaltung der Lieferzeit ist erreicht, wenn dem Besteller innerhalb der vereinbarten Lieferzeit die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Änderungen der Bestellung, die der Besteller innerhalb dieser Lieferzeit verlangt, unterbrechen oder verlängern die Lieferzeit entsprechend.
4.3 Der Eintritt unvorhergesehener Ereignisse berechtigt den Lieferanten, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Als unvorhergesehenes Ereignis gelten solche Umstände, die der Lieferant mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden kann, z. B. Krieg, währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, innere Unruhen, Naturgewalten, Feuer, Streiks, Aussperrungen, unverschuldete Nichtbelieferung mit Vormaterial, Verkehrs- und Betriebsstörungen und sonstige Fälle höherer Gewalt, durch die die Erfüllung des Liefervertrags gefährdet, wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht wird. In diesen Fällen ist der Lieferant berechtigt, ohne Gewährung von Schadensersatz vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller kann vom Lieferanten die Erklärung verlangen, ob er zurücktritt oder innerhalb einer angemessenen Frist liefert. Erklärt der Lieferant sich nicht, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Teillieferungen und Teilleistungen kann der Besteller nicht zurückweisen.
4.4 Tritt aus anderen Gründen eine Lieferverzögerung ein, so muss der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Wird auch innerhalb dieser Nachfrist der Liefergegenstand durch den Lieferanten nicht zum Versand gebracht, so ist der Besteller berechtigt, nach Fristablauf für diejenigen Teile zurückzutreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht abgesandt oder als versandbereit gemeldet waren. Nur wenn die bereits erbrachten Teilleistungen für den Besteller ohne Interesse sind, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt.
4.5 Schadensersatzansprüche des Bestellers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung oder Leistung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.
4.6 Sofern keine festen Abnahmefristen vereinbart sind, hat der Besteller den Liefergegenstand innerhalb von 8 Tagen nach Mitteilung der Fertigstellung abzunehmen.
4.7 Hat der Besteller einen Abrufauftrag erteilt, muss er den Liefergegenstand - bei Bestellung mehrerer Liefergegenstände alle - innerhalb von 12 Monaten vom Zeitpunkt der Bestellung gerechnet abrufen. Ziff. 4.5 gilt entsprechend.
4.8 Nimmt der Besteller den Liefergegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ab, so ist der Besteller trotzdem zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet. Unbeschadet der weiteren gesetzlichen Rechte ist der Lieferant berechtigt, den Liefergegenstand auf Rechnung und Gefahr des Bestellers einzulagern oder anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu beliefern. Als Kosten für die Einlagerung werden mindestens ½ % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet.
4.9 Der Versand erfolgt ab Werk auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Versandart und -weg werden, wenn nicht anders vereinbart, durch den Lieferanten bestimmt. Transportbruch-, Diebstahl- und sonstige Versicherungen schließt der Lieferant nur auf ausdrückliches Verlangen und Rechnung des Bestellers ab.
5. Nutzungsrechte des Bestellers an Software
5.1 Die nachfolgenden Regelungen dieser Ziff. 5 finden ausschließlich Anwendung auf die - zeitlich befristete wie unbefristete - Überlassung von Standard-Software, die als Teil einer oder im Zusammenhang mit einer Lieferung der zugehörigen Hardware vom Lieferanten dem Besteller zur Nutzung überlassen wird (im Folgenden „Software“ genannt) sowie auf die gesamte Lieferung, soweit eine Pflichtverletzung oder Leistungsstörung ihre Ursache in der Software hat. Soweit diese Ziff. 5 keine ausdrücklichen Regelungen im Hinblick auf die Software trifft, gelten die übrigen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Mit den Regelungen in dieser Ziff. 5 übernimmt der Lieferant keine Verpflichtung zur Erbringung von Software-Serviceleistungen. Diese bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
5.2 Firm Ware ist keine „Software“ i.S.d. Ziff. 5. Soweit dem Besteller Software überlassen wird, für die der Lieferant nur ein abgeleitetes Nutzungsrecht besitzt (Fremdsoftware), gelten zusätzlich und vorrangig die zwischen dem Lieferanten und dem Lizenzgeber vereinbarten Nutzungsbedingungen. Falls und soweit dem Besteller Open Source Software überlassen wird, gelten zusätzlich und vorrangig die Nutzungsbedingungen, denen die Open Source Software unterliegt. Dem Besteller werden die vorrangigen Nutzungsbedingungen der Fremdsoftware bzw. Open Source Software bekannt gemacht oder online veröffentlicht.
5.3 Der Lieferant liefert dem Besteller je eine Kopie der Software in digitaler Form auf Datenträger oder online. Die Überlassung einer Dokumentation bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Wenn eine Dokumentation überlassen wird, so umfasst der Begriff „Software“ im Folgenden auch die Dokumentation. Der Lieferant ist auch dann berechtigt, die Dokumentation lediglich online zur Verfügung zu stellen, wenn die Software auf einem Datenträger überlassen wird. Der Besteller ist verpflichtet, die Software selbst zu installieren, auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen sowie auftretende Mängel dem Lieferanten unverzüglich anzuzeigen. Sofern zur Nutzung der Software ein Lizenzschlüssel erforderlich ist, wird dieser dem Besteller in digitalisierter Form übermittelt. Der Lizenzschlüssel ist personalisiert und darf nur zur Nutzung der erworbenen Software durch den Besteller verwendet werden. Eine Weitergabe des Lizenzschlüssels an Dritte ist nur unter den Bedingungen von Ziff. 5.10 erlaubt.
5.4 Der Lieferant räumt dem Besteller das nicht ausschließliche Recht ein, die Software zu nutzen. Das Nutzungsrecht ist auf den vereinbarten Zeitraum begrenzt, in Ermangelung einer solchen Vereinbarung ist das Nutzungsrecht zeitlich unbefristet.
5.5 Der Besteller darf die Software nur mit der in den Vertragsunterlagen genannten Hardware nutzen, in Ermangelung einer solchen Nennung mit der zusammen mit der Software gelieferten zugehörigen Hardware. Die Nutzung der Software mit einem anderen Gerät bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Lieferanten und bewirkt im Fall der Nutzung der Software mit einem leistungsfähigeren Gerät den Anspruch des Lieferanten auf eine angemessene Zusatzvergütung; dies gilt nicht, soweit und solange der Besteller die Software wegen eines Defektes des vereinbarten Gerätes vorübergehend mit einem Ersatzgerät in vereinbartem Umfang nutzt.
5.6 Falls in den Vertragsunterlagen mehrere Geräte genannt sind, darf der Besteller die überlassene Software zeitgleich nur auf jeweils einem dieser Geräte nutzen (Einfach-Lizenz), soweit dem Besteller nicht eine Mehrfach-Lizenz gem. Ziff. 5.11 eingeräumt wird. Bestehen bei einem Gerät mehrere Arbeitsplätze, an denen die Software selbstständig genutzt werden kann, so erstreckt sich die Einfach-Lizenz nur auf einen Arbeitsplatz.
5.7 Die Überlassung der Software erfolgt ausschließlich in maschinenlesbarer Form (Object Code).
5.8 Der Besteller darf von der Software nur eine Vervielfältigung erstellen, die ausschließlich für Sicherungszwecke verwendet werden darf (Sicherungskopie). Im Übrigen darf der Besteller die Software nur im Rahmen einer Mehrfach-Lizenz gem. Ziff. 5.11 vervielfältigen. Eine Übertragung, Vermietung oder Verpachtung der Software an Dritte ist nicht zulässig.
5.9 Der Besteller ist außer in den Fällen des § 69 e Urheberrechtsgesetz (Dekompilierung) nicht berechtigt, die Software zu ändern, zurückzuentwickeln, zu übersetzen oder Teile herauszulösen. Der Besteller darf alphanumerisch und sonstige Kennungen von den Datenträgern nicht entfernen und hat sie auf jede Sicherungskopie unverändert zu übertragen.
5.10 Soweit das Nutzungsrecht zeitlich unbefristet eingeräumt wird, gilt Folgendes.
Der Lieferant räumt dem Besteller das - bei Vorliegen eines wichtigen Grundes widerrufliche - Recht ein, das diesem eingeräumte Nutzungsrecht auf Dritte weiterzuübertragen. Der Besteller, dem die Software nicht zu Zwecken der gewerblichen Weiterveräußerung überlassen wird, darf das Nutzungsrecht an der Software jedoch nur zusammen mit dem Gerät, das er zusammen mit der Software vom Lieferanten erworben hat, an Dritte weitergeben. Im Falle einer Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte hat der Besteller sicherzustellen, dass dem Dritten keine weitergehenden Nutzungsrechte an der Software eingeräumt werden, als dem Besteller nach diesen Bedingungen zustehen, und dem Dritten mindestens die bezüglich der Software bestehenden Verpflichtungen aus diesen Bedingungen auferlegt werden. Hierbei darf der Besteller keine Kopien (auch keine Sicherungskopien) der Software zurückbehalten. Der Besteller ist zur Einräumung von Unterlizenzen nicht berechtigt. Überlässt der Besteller die Software einem Dritten, so ist der Besteller für die Beachtung etwaiger Ausfuhrerfordernisse verantwortlich und hat den Lieferanten insoweit von Verpflichtungen freizustellen.
5.11 Zur Nutzung der Software an mehreren Geräten oder zeitgleich an mehreren Arbeitsplätzen bedarf der Besteller eines gesondert zu vereinbarenden Nutzungsrechts. Gleiches gilt für die Nutzung der Software in Netzwerken, auch wenn hierbei eine Vervielfältigung der Software nicht erfolgt. In den vorgenannten Fällen (im Folgenden einheitlich „Mehrfach-Lizenz“ genannt) gelten zusätzlich und vorrangig zu den Regelungen nach Ziffn. 5.1 bis 5.10 die nachfolgenden Regelungen dieser Ziff. 5.11:
a) Voraussetzung für eine Mehrfach-Lizenz ist eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung des Lieferanten über die Anzahl der zulässigen Vervielfältigungen, die der Besteller von der überlassenen Software erstellen darf und über die Anzahl der Geräte bzw. Arbeitsplätze, an denen Software genutzt werden darf. Für Mehrfach-Lizenzen gilt Ziff. 5.10 jedoch mit der Maßgabe, dass die Mehrfach-Lizenzen vom Besteller nur dann auf Dritte übertragen werden dürfen, wenn sie insgesamt und mit allen Geräten, auf denen die Software eingesetzt werden darf, übertragen werden.
b) Der Besteller wird die ihm vom Lieferanten zusammen mit der Mehrfach-Lizenz übermittelten Hinweise zur Vervielfältigung beachten. Der Besteller hat Aufzeichnungen über den Verbleib aller Vervielfältigungen zu führen und dem Lieferanten auf Verlangen vorzulegen.
6. Gefahrenübergang
6.1 Die Gefahr geht auf den Besteller mit der Abnahme, mit dem Tag der grundlosen Verweigerung der Abnahme, bei Untätigkeit des Bestellers nach Ablauf der Fristen der vorherigen Ziffn. 4.6 und 4.7 oder einer etwa gesondert vereinbarten Abnahmefrist über. Ist die Versendung des Liefergegenstandes an den Besteller oder an Dritte vereinbart, so geht die Gefahr mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Transporteur (Spedition, Bahn etc.) über. Die Gefahr geht in jedem Falle mit der Ingebrauchnahme des Liefergegenstandes über. Falls der Lieferant Ware aus Gründen zurücknimmt, die er nicht zu vertreten hat, so trägt der Besteller die Gefahr bis zum Eingang der Ware beim Lieferanten.
6.2 Bei Online-Überlassung von Software mittels elektronischer Kommunikationsmedien geht die Gefahr über, wenn die Software den Einflussbereich des Lieferanten (z.B. beim Download) verlässt.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Die Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Lieferanten, gleich aus welchem Rechtsgrunde, das Eigentum des Lieferanten, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet worden sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der Saldoforderungen des Lieferanten.
7.2 Der Besteller darf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferanten unverzüglich hierüber zu benachrichtigen.
7.3 Wird die Ware von dem Besteller be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf die gesamte neue Sache. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen erwirbt der Lieferant Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes seiner Ware zu dem der vom Besteller benutzten anderen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht. Der Besteller ist berechtigt, die im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebs weiter zu veräußern. Veräußert der Besteller diese Waren seinerseits, ohne den vollständigen Kaufpreis im Voraus oder Zug um Zug gegen Übergabe der Kaufsache zu erhalten, so hat er mit seinen Kunden einen Eigentumsvorbehalt entsprechend diesen Bedingungen zu vereinbaren. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dieser Weiterveräußerung sowie die Rechte aus dem von ihm vereinbarten Eigentumsvorbehalt an den Lieferanten ab. Er ist auf Verlangen des Lieferanten verpflichtet, den Erwerbern die Abtretung bekannt zugeben und die zur Geltendmachung von dessen Rechten gegen die Erwerber erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.
7.4 Falls der Eigentumsvorbehalt nach dem Rechte des Staates, in welchen die Ware verbracht wird, unwirksam ist, so gilt diejenige Sicherheit für die Ansprüche des Lieferanten als vereinbart, die in dem betreffenden Land wirksam vereinbart werden kann und dem Eigentumsvorbehalt wirtschaftlich am nächsten kommt. Der Besteller ist verpflichtet, alle hierzu erforderlichen Maßnahmen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zu ergreifen.
8. Gewährleistung
8.1 Der Lieferant gewährleistet, dass bei üblicher Nutzung und Anwendung die gelieferte Ware in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Produktspezifikationen arbeiten, sofern die gelieferte Ware unter Beachtung der ihr beiliegenden Installationshandbücher eingebaut und betrieben wird; der Besteller ist allerdings alleine dafür verantwortlich, festzulegen, ob die gelieferten Ware für die Nutzung durch den Besteller geeignet ist. Der Besteller hat die gelieferte Ware nach Eingang unverzüglich mit der ihm unter den gebotenen Umständen zumutbaren Sorgfalt zu untersuchen; die hierbei festgestellten Mängel sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Wochen schriftlich zu rügen. Nicht offenkundige Mängel sind 2 Wochen nach Entdeckung schriftlich zu rügen.
8.2 Bei berechtigter unverzüglicher Mängelrüge besteht die Gewährleistung nach Wahl des Lieferanten in der Reparatur des Liefergegenstandes (Nachbesserung) oder im Ersatz defekter Teile (Ersatzlieferung). Stattdessen ist der Lieferant, unter angemessener Wahrung der Interessen des Bestellers, auch berechtigt, den Minderwert zu ersetzen.
8.3 Der Lieferant erklärt sich bereit, funktionskompatible Ersatzteile für jedes Gerät oder für jedes wichtige Zubehörteil bereit zu halten für einen Zeitraum von drei Jahren nach Lieferung der letzten Fertigungsserie des Geräts. Diese Regelung gilt nur für solche Ersatzteile, die im Rahmen des bestimmungsgemäßen Betriebs dem Verschleiß unterliegen.
8.4 Kommt der Lieferant seiner Nachbesserungs- bzw. Ersatzlieferungspflicht nicht oder nicht vertragsgemäß nach oder schlägt diese fehl, steht dem Besteller das Recht auf Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl zum Rücktritt vom Kaufvertrag zu.
8.5 Ersatz- oder Verschleißteile oder Teile zur weiteren Verarbeitung müssen ebenfalls unverzüglich vom Besteller untersucht und etwaige Mängel unverzüglich binnen der in Ziff. 8.1 genannten Frist angezeigt werden. Für Mängel, die vor dem Einbau oder der Verarbeitung hätten festgestellt werden können, entfallen nach der Verarbeitung oder nach dem Einbau sämtliche Gewährleistungsansprüche.
8.6 Veranlasst der Besteller eine Überprüfung von gelieferter Ware und gibt er einen Fehler an, für den der Lieferant gemäß vorstehender Ziff. 8.2 haften würde, hat der Besteller die entstandenen Kosten zu tragen, wenn sich herausstellt, dass kein Mangel vorhanden ist.
8.7 Andere oder weitergehende Ansprüche des Käufers wegen Mängeln einschließlich Schadensersatzansprüchen, auch für Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen, sofern in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Nicht ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie wegen der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), wobei der Lieferant bei einfach fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht nur in Höhe des nach dem Vertragsverhältnis typischen und vorhersehbaren Schaden haftet, wozu keine mittelbaren Schäden, insbesondere entgangener Gewinn, zählen. Bei Nichteinhaltung einer Garantie, die in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigt und als solche bezeichnet sein muss, können Schadensersatzansprüche nur insoweit geltend gemacht werden, als der Besteller durch die Garantie gerade gegen Schäden der eingetretenen Art abgesichert werden sollte.
8.8 Die Haftung des Lieferanten erlischt, wenn die gelieferte Ware von fremder Seite demontiert oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist und der Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit einer solchen Veränderung steht. Die Haftung erlischt weiter, wenn der Besteller die Vorschrift des Lieferanten über die Behandlung der gelieferten Ware (Betriebsanweisung) nicht oder nicht ordnungsgemäß befolgt.
8.9 Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln der gelieferten Ware verjähren innerhalb von 12 Monaten nach Inbetriebnahme oder binnen 18 Monate nach Gefahrenübergang, je nachdem, welcher der beiden Zeitpunkte früher eintritt.
8.10 Für zeitlich unbefristet überlassene Software (Ziff. 5) gilt ergänzend Folgendes:
8.10.1 Als Sachmangel der Software gelten nur vom Besteller nachgewiesene und reproduzierbare Abweichungen von der Spezifikation. Ein Sachmangel liegt jedoch nicht vor, wenn er in der dem Besteller zuletzt überlassenen Version der Software nicht auftritt und deren Verwendung für den Besteller zumutbar ist. Kein Mangel sind solche Funktionsbeeinträchtigungen, die aus der vom Besteller zur Verfügung gestellten Hardware- und Softwareumgebung oder sonstigen aus dem Risikobereich des Bestellers stammenden Gründen resultieren.
8.10.2 Mängelrügen haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen. Der Mangel und die entsprechende Datenverarbeitungsumgebung sind darin möglichst genau zu beschreiben.
8.10.3 Sachmängelansprüche bestehen insbesondere nicht
- bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit,
- bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit,
- bei Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung durch den Besteller entstehen,
- bei Schäden, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind,
- für vom Besteller oder von Dritten vorgenommenen Änderungen und die daraus entstehenden Folgen,
- für die vom Besteller oder einem Dritten über eine vom Lieferanten dafür vorgesehene Schnittstelle hinaus erweiterte Software, sowie
- dafür, dass sich die überlassene Software mit der vom Besteller verwendeten Datenverarbeitungsumgebung verträgt.
8.10.4 Sofern der Lieferant keine andere Art der Nacherfüllung wählt, erfolgt die Nacherfüllung durch Beseitigung des Sachmangels der Software wie folgt: Der Lieferant wird als Ersatz einen neuen Ausgabestand (Update) oder eine neue Version (Upgrade) der Software überlassen, soweit beim Lieferanten vorhanden oder mit zumutbarem Aufwand beschaffbar. Hat der Lieferant dem Besteller eine Mehrfach-Lizenz eingeräumt, darf der Besteller von dem als Ersatz überlassenen Update bzw. Upgrade eine der Mehrfach-Lizenz entsprechende Anzahl von Vervielfältigungen erstellen. Bis zur Überlassung eines Updates bzw. Upgrades stellt der Lieferant dem Besteller eine Zwischenlösung zur Umgehung des Sachmangels bereit, soweit dies bei angemessenem Aufwand möglich ist und der Besteller wegen des Sachmangels unaufschiebbare Aufgaben nicht mehr bearbeiten kann. Ist ein gelieferter Datenträger oder eine Dokumentation mangelhaft, so kann der Besteller nur verlangen, dass der Lieferant diese durch einen mangelfreien Datenträger oder eine mangelfreie Dokumentation ersetzt. Die Beseitigung des Sachmangels erfolgt nach Wahl des Lieferanten beim Besteller oder beim Lieferanten. Wählt der Lieferant die Beseitigung beim Besteller, muss der Besteller Hard- und Software sowie Betriebszustände (einschließlich erforderlicher Rechenzeit) mit geeigneten Bedienungspersonal zur Verfügung stellen. Der Besteller hat dem Lieferanten die bei ihm vorhandenen, zur Beseitigung des Sachmangels benötigten Unterlagen und Dokumentationen zur Verfügung zu stellen.
8.10.5 Für zeitlich befristet überlassene Software gelten die Regelungen unter Ziff. 8.10 entsprechend. Bei zeitlich befristet überlassener Software tritt anstelle des Rücktrittsrechts gem. Ziff. 8.4 das Recht zur fristlosen Kündigung.
9. Allgemeine Haftungsbegrenzung
9.1 Soweit in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen nichts anderes geregelt ist, haftet der Lieferant - aus welchem Rechtsgrund auch immer - nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
9.2 Macht der Besteller Personen- und Sachschäden aufgrund des Produkthaftungsgesetzes geltend, die auf die Fehlerhaftigkeit der gelieferten Sache zurückgehen, so gilt der Haftungsausschluss nicht.
9.3 Beratungen des Bestellers, insbesondere über die Verwendung des Liefergegenstandes, sind für den Lieferanten nur verbindlich, wenn er sie schriftlich erteilt oder bestätigt hat.
10. Urheberrecht
10.1 Der Lieferant behält sich das Eigentum an Zeichnungen, Skizzen, Kostenvoranschlägen und seinen sonstigen Angeboten und Auftragsbestätigungen beigefügten Unterlagen vor. Der Besteller darf sie nur zu dem vereinbarten Zweck benutzen und sie ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten nicht vervielfältigen oder Dritten zugänglich machen. Auf Verlangen des Lieferanten sind diese Unterlagen selbst und sämtliche Vervielfältigungen davon an den Lieferanten zurückzugeben.
10.2 Technologie und Know How, unabhängig davon, ob patentiert oder nicht, welches bei dem Materialien und Dienstleistungen verwendet wird, sämtliche geistigen Urheberrechte in Bezug auf die Produkte und Dienstleistungen, verbleiben im ausschließlichen Eigentum von KROHNE. Dem Kunden wird lediglich ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt.
10.3 Im Hinblick auf etwa überlassene Software ist dem Lieferanten nichts bekannt, das die Nutzung der Software Schutzrechte Dritter verletzt. Der Lieferant übernimmt keine Haftung für die Freiheit von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten von Dritten, ausgenommen von Schutzrechten in der Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde die Software außerhalb der Bundesrepublik nutzt, und zwar unabhängig davon, ob der Lieferant hierüber vorab vom Kunden unterrichtet wurde. Falls die Nutzung Schutzrechte Dritter verletzt, ist der Lieferant berechtigt, nach seiner Wahl die Software in einen für den Besteller zumutbaren Umfang so zu ändern, dass sie aus dem Schutzbereich herausfallen oder die Befugnis erwirken, dass der Besteller die Software uneingeschränkt, ohne zusätzliche Kosten nach Maßgabe dieser Bestimmungen nutzen kann. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der vorstehenden Ziff. 8.10.
11 Entsorgung der Ware
11.1 Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware nach Beendigung der Nutzung nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Besteller stellt den Lieferanten von sämtlichen etwaigen gesetzlichen Rücknahmepflichten, insbesondere von etwaigen Verpflichtungen gemäß § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) und damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter, frei.
11.2 Für den Fall, dass der Besteller die vom Lieferanten gelieferte Ware an gewerbliche Nutzer weitergibt, ist er verpflichtet, diese gewerblichen Nutzer vertraglich dazu zu verpflichten, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf ihre Kosten nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und für den Fall der erneuten Weitergabe mit dem Nutzer eine entsprechende Weiterverpflichtung zu vereinbaren. Versäumt der Besteller dies, so ist er selbst verpflichtet, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.
11.3 Der Anspruch des Lieferanten auf Übernahme bzw. Freistellung nach Maßgabe dieser Ziffer 11 durch den Besteller verjährt nicht vor Ablauf von 2 Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung der gelieferten Ware.
12 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
12.1 Erfüllungsort für die Lieferungen des Lieferanten ist das jeweilige Lieferwerk.
12.2 Gerichtsstand ist Duisburg. Der Lieferant ist auch berechtigt, den Besteller an seinem Sitz zu verklagen.
12.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Lieferant und Besteller gilt das deutsche Recht, wie es für die Rechtsbeziehung inländischer Vertragspartner Anwendung findet. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
Februar 2011